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Internationale Politik, September 1999

Verhinderte Nationen - Über den Umgang mit ethnischen Minderheiten*

Von Martin Brusis und Josef Janning


In den großen Entwürfen der Moderne waren ethnische Minderheiten nicht vorgesehen. Das Leitbild der alten westlichen Demokratien Großbritanniens, Frankreichs und der Vereinigten Staaten, dessen Prägewirkung bis heute anhält, bezog sich auf den Bürger und seine verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten - weitgehend ungeachtet seiner Herkunft. Zwei grundlegende Institutionen der modernen Staatenordnung, der Nationalstaat und die Demokratie, basieren auf der Voraussetzung, daß Nation und Demos bereits vorhanden sind. Die Existenz ethnischer Minderheiten rührt an dieser Prämisse, da sie die Einheitlichkeit der Nation und des Volkes als Quelle der Staatsgewalt in Frage stellt. In Europa entstanden moderne Nationalstaaten dadurch, daß sich entweder ein Staat eine (Staats-)Nation schuf oder daß die Angehörigen einer (Kultur-)Nation einen Staat gründeten. Beide Wege der Nationalstaatsbildung setzen ein prekäres, in der Geschichte häufig gewaltsam errungenes Einverständnis voraus: Die im Staatsgebiet bzw. im Kulturraum lebenden Personen müssen sich mit der Staats- bzw. Kulturnation identifizieren. Als die wirksamste Trägersubstanz dieses Identifikations- und Integrationsprozesses haben sich in der Moderne ethnische Gemeinsamkeiten erwiesen: gemeinsame Vorstellungen über Herkunft und Kultur, gemeinsame aktuelle Erfahrungen, Identitäts- und Solidaritätsgefühle. Das Leitbild des "ethnisch blinden" modernen Staates blieb somit zumeist ein Konstrukt.
Wenn sich Nationalstaaten über diese Gemeinsamkeiten ethnisch definieren, werden Gruppen von Staatsangehörigen, die die Gemeinsamkeiten nicht empfinden, zu ethnischen Minderheiten. Ethnisierung geht also in den meisten Fällen vom Nationalstaat aus und bildet einen dynamischen, sich gegenseitig verstärkenden Prozeß. Ethnische Minderheiten verweisen im begrifflichen, entstehungsgeschichtlichen und politischen Sinne auf ethnische Mehrheiten. Historische ethnische Minderheiten sind die kulturell Überlebenden unvollständig verlaufener Nationalstaatsbildung und nicht ethnisch begründeter Grenzrevision. Diese Minderheiten gelten im staats- und völkerrechtlichen Sinne als nationale Minderheiten und verfügen damit über einen bestimmten Rechtsstatus.
Im Unterschied dazu setzen sich die "neuen ethnischen Minderheiten" aus Personen zusammen, die im Verlauf der letzten Jahrzehnte aus ökonomischen oder humanitären Gründen in die westeuropäischen Länder eingewandert sind. Da historische und neue ethnische Minderheiten im Hinblick auf die Nationalstaatsbildung so etwas wie verhinderte Nationen darstellen, bedeuten sie ein latentes, andauerndes Konfliktpotential für die nationalstaatlich verfaßte Herrschafts- und Friedensordnung. Vom Umgang mit ethnischen Minderheiten hängt ab, ob sich das mit ihnen verbundene Konfliktpotential in bereichernde kulturelle Vielfalt oder destruktive ethnische Gewalt verwandelt.


Erklärungsversuche

Die wissenschaftlichen Erklärungsversuche für das Problem der Ethnizität lassen sich in drei große Traditionen oder Denkschulen einteilen. Eine erste Gruppe von Wissenschaftlern betrachtet ethnische Bindungen und darauf basierende Nationen als gegebene Größen, die für die Angehörigen einer ethnischen Gruppe oder Nation Grundkategorien der Wahrnehmung und Orientierung bilden und damit ihr Interessen und ihr Handeln prägen. Selbst wenn viele Vertreter dieser Tradition Ethnizität nicht mehr als außergesellschaftliches und außerhistorisches Phänomen verstehen, so beharren sie doch darauf, daß sie als unabhängige Variable die Politik beeinflußt.
Die zweite große Tradition rechnet damit, daß ethnische Bindungen im Verlauf der gesellschaftlichen Modernisierung gegenüber individuell erwerbbaren und gestaltbaren Zugehörigkeiten an Bedeutung verlieren und auf dem Wege zu einer europäischen Identität bzw. zur Weltgesellschaft in den Hintergrund treten. Bei ethnischen Gegensätzen handelt es sich dementsprechend um die äußerlichen Erscheinungsformen von Konflikten, die im Kern um sozioökonomische Interessen ausgetragen werden.
Eine dritte Gruppe von Erklärungsansätzen betrachtet Ethnizität als eine gesellschaftliche Konstruktion, die wichtige sozialintegrative Funktionen erfüllt, zum verfestigten Bestandteil der individuellen Wahrnehmung werden kann, aber durch die politischen Akteure gestaltet oder manipuliert wird. In dieser Traditionslinie sind Ethnien, Nationen und ethnische Minderheiten "vorgestellte Gemeinschaften", deren Identität einerseits kontinuierlichen politischen Definitionsprozessen unterliegt, andererseits eine institutionell verankerte Stabilität erreichen kann. Um den grundlegenden Aspekt der politischen Konstruktion hervorzuheben, sprechen Vertreter der dritten Schule häufig nicht von ethnischen Konflikten, sondern von "ethnopolitischen Konflikten".


Demokratie und ethnische Minderheiten

Die Frage nach dem angemessenen Umgang mit ethnischen Minderheiten stellt sich zunächst in einem normativen Sinn. Antworten dazu finden sich in der "Multikulturalismus"-Debatte, die erörtert, wie weit die kulturelle Autonomie von Minderheiten reicht, welche Rechte sich daraus ableiten lassen, und wo sie durch Pflichten, Rechte und Prinzipien begrenzt wird, die sich aus dem universalen Staatsbürgerschaftsprinzip ableiten. Aus dieser Diskussion ergibt sich für die Regelung von Konflikten, daß Minderheitenrechte nicht im Sinne einer Privilegierung assimilationsgefährdeter Gemeinschaften zu verstehen sind, aber auch, daß die Lösung nicht in ethnisch neutralen Verfassungen zu finden sein wird. Weder ein kultureller "Artenschutz" noch eine Ignorierung ethnischer Differenzen erscheinen im Blick auf die Praxis ethnischer Konfliktlagen als Regelungsprinzip geeignet. Grundlage von Regelungsansätzen müßte vielmehr sein, die - kulturell konstituierte - Entscheidungsfreiheit der Angehörigen einer Minderheitskultur als das schützenswerte Gut anzusehen.

Da die Mitgliedschaft in einer Kultur Entscheidungsfreiheit erst ermöglicht, folgt, daß der Staat Voraussetzungen schaffen muß, damit Individuen Mitglied in ihrer Kultur sein und bleiben können, wenn und soweit sie dies wollen. Individuelle Entscheidungsfreiheit umfaßt aber auch die Entscheidung, seinen Lebensentwurf zu verändern und von kulturell dominanten Lebensweisen abzuweichen. Der Staat sollte daher darauf bestehen, daß ethnische Minderheiten das kulturelle Selbstbestimmungsrecht ihrer Mitglieder respektieren. Grundsätzlich können liberale, rechtsstaatlich verfaßte Demokratien dieses Selbstbestimmungsrecht durch ihre Institutionen garantieren. Sie ermöglichen die kulturelle Selbstbestimmung im Rahmen der persönlichen Freiheitsrechte (vor allem der Meinungs-, Gewissens- und Assoziationsfreiheit), verbieten eine ethnisch begründete Diskriminierung (Gleichheitsgrundsatz) und gewährleisten Formen der Partizipation und Selbstverwaltung.

Wäre dieser individualrechtliche Schutz schon hinreichend, so bedürfte es - wie nicht selten in mittel- und osteuropäischen Konfliktfragen argumentiert wird - keiner zusätzlichen Festlegungen. Angehörige von Minderheiten können jedoch auch in Demokratien in ihrer kulturellen Autonomie beeinträchtigt werden, da das Mehrheitsprinzip den Angehörigen der Mehrheitskultur ermöglicht, aus ihrem eigenen kulturelles Selbstbestimmungsrecht begründete Entscheidungen gegen die Minderheitskultur durchzusetzen. Dieses Problem wird durch einen wirksamen Schutz der persönlichen Freiheitsrechte zwar nicht gelöst, aber entschärft, etwa indem Minderheitsangehörige durch eine Verfassungsklage ihr kulturelles Selbstbestimmungsrecht als Bestandteil ihrer verfassungsmäßig verankerten Rechte auch gegen Entscheidungen des Gesetzgebers geltend machen können. Daneben können sie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot reklamieren.

Insofern stellt ein System effektiv wahrnehmbarer Grundrechte eine wichtige Institution zum Schutz ethnischer Minderheiten dar. Das Beispiel des verfassungsgerichtlichen Grundrechtschutzes zeigt, daß Demokratien zudem durch die Auswahl geeigneter Institutionen "responsiv" gegenüber ethnischen Differenzen gestaltet werden können. So garantiert etwa ein proportionales Wahlsystem die exakte Vertretung einzelner Bevölkerungsgruppen im politischen System und verbessert die Repräsentationschancen ethnischer Minderheiten im Vergleich zu einem Mehrheitswahlsystem. Allerdings können auch Mehrheitswahlsysteme die Repräsentation von ethnischen Minderheiten begünstigen. Sie unterstützen die Integration von Minderheiten in nicht ethnisch exklusiven Parteien, und entsprechend zugeschnittene Wahlkreise erlauben eine parlamentarische Repräsentation der Minderheit, wenn diese in einem kompakten Gebiet lebt und dort die lokale Mehrheit bildet.


Gruppenrechte

Das Grundprinzip eines Minderheitenschutzes "qua Demokratie" stößt dann an Grenzen, wenn aus der ethnisch begründeten Ungleichheit zwischen den Bürgern besondere gruppenbezogene Rechte abgeleitet werden. Da der Staat prinzipiell nicht ethnisch neutral handeln könne, müsse er die ethnischen Unterschiede durch differenzierte, gruppenbezogene Rechte angemessen berücksichtigen. Mit diesem Argument wird versucht, "besondere" Rechte, sei es als Mitbestimmungsrechte oder als territoriale Selbstverwaltungsrechte zu begründen, die über die in Demokratien gegebenen Formen der Partizipation, Machtdelegation und Dezentralisierung hinausgehen.
Besondere Mitbestimmungsrechte übertragen der nationalen Minderheit als Gruppe Rechte, die die gesamte Gruppe der Staatsbürger nur im Rahmen der allgemeinen demokratischen Institutionen besitzt. Besondere Mitbestimmungsrechte können in unterschiedlicher Weise ausgestaltet werden. Minderheitenvertreter können eine Sperrminorität in den sie betreffenden Entscheidungen erhalten. Oder sie wirken am Gesetzgebungs- und Entscheidungsprozeß über getrennte Minderheitenräte (öffentlich-rechtliche Körperschaften) mit. Derartige Mitbestimmungsrechte für Angehörige ethnischer Minderheiten lassen sich in einer normativen Sichtweise dann (und nur dann) rechtfertigen, wenn die zur Mitbestimmung vorgesehenen Themen und Fragen das kulturelle Selbstbestimmungsrecht der Minderheitsangehörigen berühren. Die Rechte von Minderheitenräten beschränken sich daher zumeist auf Sprach-, Kultur- und Bildungspolitik. Für andere Politikfelder, die nicht unmittelbar das kulturelle Selbstbestimmungsrecht berühren, ließe sich kaum plausibel machen, warum ein demokratischer Staat seine Bürger aus ethnischen Gründen ungleich behandeln sollte.

Besondere territoriale Selbstverwaltungsrechte unterscheiden sich von der in Demokratien verankerten lokalen und regionalen Selbstverwaltung insofern, als sie der nationalen Minderheit aufgrund ihrer Gruppenmerkmale gebietsbezogene, aber in ihrem sachlichen Geltungsbereich unbestimmte Rechte übertragen. Im Gegensatz zu den Mitbestimmungsrechten lassen sie sich nicht aus dem kulturellen Selbstbestimmungsrecht begründen. Territoriale Selbstverwaltungsrechte können in Form besonderer Autonomiestatute organisiert werden. Die ehemalige Sowjetunion integrierte ihre ethnischen Minderheiten durch Formen der Territorialautonomie, und auch die Rußländische Föderation stützt sich im Föderationsvertrag von 1992 und in der Verfassung von 1993 auf ein abgestuftes System territorialer Autonomien. Aus der territorialen Bindung des Autonomieprinzips ergibt sich, daß es als Instrument des Minderheitenschutzes nur in den Fällen funktioniert, wo eine Minderheit in einem kompakten Gebiet lebt und dort die Bevölkerungsmehrheit bildet. Soweit die der nationalen Minderheit bzw. ihrer territorialen Selbstverwaltungskörperschaft übertragenen Rechte mit den Rechten der übrigen Selbstverwaltungskörperschaften eines Staates übereinstimmen, bewegt sich die territoriale Selbstverwaltung im Rahmen responsiver Demokratie und erscheint mit den Prinzipien einer liberalen, rechtsstaatlich verfaßten Demokratie vereinbar. In diesem Falle werden de facto nur die Grenzen der Verwaltungsgebiete so festgelegt, daß die nationale Minderheit als territorial organisierte Gruppe Selbstverwaltungsrechte ausüben kann.

Unter normativen Aspekten erscheint jedoch problematisch, wenn territoriale Autonomiestatute über die allgemeine Dezentralisierung von Kompetenzen und Ressourcen hinaus weitergehende Rechte an eine nationale Minderheit übertragen. Im Gegensatz zu einer allgemeinen Dezentralisierung, die die Prinzipien der Gleichheit und Bürgerbeteiligung höher gewichtet, schreiben territoriumsbezogene Sonderstatute und eine asymmetrische Dezentralisierung die ethnische Differenz im Staatsaufbau fest. Territoriale Selbstverwaltungsrechte lassen sich überdies nicht als Ausdruck des kulturellen Selbstbestimmungsrechtes von Minderheitsangehörigen begründen, sondern müssen aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker abgeleitet werden, dessen Status umstritten ist: In der Praxis geraten derartige Regelungen nur allzu häufig unter Sezessionsverdacht.


Internationaler Minderheitenschutz in Osteuropa

In einer normativen Sichtweise erscheinen somit liberale, rechtstaatlich verfaßte und im erläuterten Sinne responsive Demokratien, die nationalen Minderheiten besondere Mitbestimmungsrechte einräumen, als besonders wünschenswerte Institutionen zum Schutz ethnischer Minderheiten. Diese normative Präferenz steht jedoch im Kontrast zur Tradition territorialer Autonomieregelungen in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. In Konfliktkonstellationen, die nicht über eine Tradition der territorialen Machtteilung verfügen, kann die Einführung besonderer territorialer Selbstverwaltungsrechte polarisierend und desintegrierend wirken. Umgekehrt kann sich ein ethnopolitischer Konflikt unter den osteuropäischen Bedingungen nicht konsolidierter Demokratien ebenfalls verschärfen, wenn man das überkommene territoriale Autonomiegefüge durch - theoretisch demokratieverträglichere - besondere Mitbestimmungsrechte ersetzt.

Die internationale Staatengemeinschaft hat unter dem Eindruck ethnopolitischer Konflikte nach dem Ende des Ost-West-Konflikts versucht, ein umfassendes Minderheitenschutzsystem aufzubauen und damit den bereits zuvor bestehenden menschenrechtlichen Schutz zu ergänzen. Zu den wichtigsten Elementen dieses Systems gehören der von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) beauftragte Hohe Kommissar für Nationale Minderheiten und die Europarats-Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten. In den letzten Jahren stießen diese Bemühungen in den intergouvernemental geprägten Institutionen der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarates allerdings an Grenzen. Was die EU betrifft, so haben bisher die gewachsene Arbeitsteilung zwischen der EU und der OSZE bzw. dem Europarat, die intergouvernementale Entscheidungslogik des zweiten und dritten EU-Pfeilers sowie - nicht zuletzt - die unbewältigten Minderheitenkonflikte innerhalb einiger EU-Mitgliedstaaten selbst die Entwicklung eines weitergehenden acquis communautaire der Minderheitenrechte wirksam blockiert. So nachvollziehbar die Gründe sein mögen; die EU hat eine Chance vergeben, minderheitenrelvante institutionenpolitische Vorgaben für ihren eigenen Integrationsprozeß sowie für die integrationsbereiten Staaten Mittel- und Osteuropas zu vereinbaren. So bleibt der Europapolitik nur, die Regelung ethnopolitischer Konflikte zur Vorausbedingung des Beitritts zu machen.


Fazit

Die Erfahrungen mit ethnopolitischen Konflikten in Osteuropa legen als Schluß nahe, daß die internationalen Rechtsstandards und Institutionen ethnische Minderheiten nicht wirkungsvoll schützen konnten. Dies liegt einerseits am ungenügenden Niveau der Kodifizierung und Differenzierung von Minderheitenrechten. Zum anderen haben die minderheitenrechtlichen Standards nur eine begrenzt konfliktregelnde Wirkung, da sie nicht auf die Ursachen der Minderheitenkonflikte zugeschnitten sind, sondern abstrakt-universale Regelungsformen entwerfen. Die politischen Akteure beziehen sich gewöhnlich nur dann auf den internationalen minderheitenrechtlichen Rahmen, wenn sie ihre eigene Verhandlungsposition dadurch verbessern können.

Die Bereitschaft zu ernsthafter Konfliktprävention gehört schließlich zu den gravierendsten Mängeln der europäischen Politik. Trotz eines allgemeinen Konsenses über den normativen und funktionalen Primat präventiver Politik sind die Schwellen zur Mobilisierung internationalen Engagements immer noch zu hoch: Die westlichen Staaten und internationalen Akteure setzen ihre Machtressourcen zu einem Zeitpunkt ein, der zwar ihren unmittelbaren Präferenzen und organisatorischen Eigeninteressen optimal entsprechen mag, aber im Hinblick auf die Konfliktkonstellation und die langfristigen Stabilitätsinteressen des Westens suboptimale Ergebnisse zeitigt. Soweit die internationalen Organisationen in einer langfristigen Perspektive strukturelle Konfliktprävention betreiben oder versuchen, Friedenskoalitionen aufzubauen, mobilisieren sie dafür zu geringe Ressourcen. Wird ein Handeln unabweisbar, so beschränken die Staaten des Westens ihre Handlungsmöglichkeiten durch den gering entwickelten internationalen minderheitenrechtlichen Konsens sowie das fortbestehende Dogma der Staatssouveränität, das Außeninterventionen erst im Falle einer Friedensbedrohung ermöglicht.


* Dieser Artikel basiert auf den Ergebnissen eines Projektes zu Minderheitenkonflikten in Mittel- und Osteuropa, das die Bertelsmann Wissenschaftsstiftung gemeinsam mit dem Centrum für Angewandte Politikforschung realisiert hat. Der Artikel ist hier ohne Fußnoten wiedergegeben.


   
           
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Aktualisiert am: 05.12.2002   Impressum | Design by [meteme.de]   Seite drucken | Seitenanfang